Begriffserklärung

Hier finden Sie Erklärungen zu gängigen Begriffen

Sollten die Reparaturkosten, einschließlich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, steht es Ihnen dennoch frei, das Fahrzeug instand setzen zu lassen. Voraussetzung ist, dass Sie beabsichtigen, das Fahrzeug weiter zu nutzen und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. In diesem Kontext spricht man von einem reparaturwürdigen Totalschaden gemäß der 130 %-Regelung. Wichtig ist zu beachten, dass die Gesamtkosten der Reparatur laut Gutachten, zuzüglich eventuell ausgewiesener Wertminderung, die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten sollten.

Gemäß § 249 Satz 2 steht dem Geschädigten grundsätzlich das Recht zu, bei fiktiver Abrechnung die Erstattung der Reparaturkosten zu verlangen. Dies gilt jedoch ohne Berücksichtigung des Restwerts nur, wenn die Reparaturkosten den Betrag von 70 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Trotz etablierter Rechtsprechung versuchen Versicherungen weiterhin, den Geschädigten bereits bei Reparaturkosten von 50 % des Wiederbeschaffungswerts zur Totalschadenabrechnung zu bewegen. In Fällen, in denen keine Restwertangaben im Gutachten vorliegen, setzen Versicherungen häufig einen unverhältnismäßig hohen Restwert an, um die Schadensersatzansprüche des Geschädigten erheblich zu mindern.


Es ist festzuhalten, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung hat, sofern diese den Wert von 70 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen, was als „eindeutige Reparaturfälle“ bezeichnet wird. Nur wenn die Reparaturkosten diesen Prozentsatz überschreiten, ist eine Angabe zum Restwert im Gutachten erforderlich. In einem solchen Fall wird das Sachverständigenbüro einen realistischen Restwert ermitteln.

Ein Altschaden liegt vor, wenn an einem Fahrzeug eine Beschädigung besteht, die bisher noch nicht repariert wurde. Der Schaden ist somit noch vorhanden.
Ein Vorschaden bezeichnet eine bereits behobene Beschädigung an einem Fahrzeug, die in der Regel bei einem früheren Verkehrsunfall entstanden ist. Jedoch fallen auch selbst verursachte Schäden, die bereits repariert wurden, unter die Kategorie Vorschaden.

Schrammen, Kratzer und Dellen sind häufige Konsequenzen von Parkplatzremplern und fallen unter die Kategorie geringfügiger Schäden. Im Alltag werden solche Schäden auch als „Kleinigkeiten“ bezeichnet, da die Schadenssumme in der Regel im Bereich von 750 bis 1.000 € liegt. Bei einem Haftpflichtschaden bis zu dieser Schadenhöhe spricht man von einem Bagatellschaden.


Die Bagatellschadengrenze beziffert die Höhe der Reparaturkosten brutto, also inklusive 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der Begriff des Restwerts ist eng mit dem Konzept des wirtschaftlichen Totalschadens verknüpft. Er bezieht sich umgangssprachlich auf den materiellen Wert, den ein Fahrzeug nach einem Schadensereignis hat, vorausgesetzt, es wurde noch keine Reparatur durchgeführt. In der Regel handelt es sich dabei um den reinen Materialwert des Fahrzeugs oder um Teile, die sich gut verkaufen lassen.

Die Restwertermittlung erfolgt hauptsächlich durch den Kfz-Sachverständigen, der bei seriösen Aufkäufern Informationen darüber einholt, wie viel das Unfallfahrzeug wert ist. Hierzu nutzt der Sachverständige regionale Aufkäufer oder Restwertbörsen. Er präsentiert das Fahrzeug mit Schadenumfang und Lichtbildern, und die Aufkäufer geben Angebote für den Ankaufspreis des beschädigten Fahrzeugs ab.

Es wird zwischen technischer und merkantiler Wertminderung unterschieden.
Die technische Wertminderung entsteht trotz Reparatur durch verbleibende Mängel, z. B. bei Betriebssicherheit, Lebensdauer oder Erscheinungsbild – etwa ein Farbunterschied bei der Lackierung eines Kotflügels. Solche Fälle sind heute selten, da moderne Reparaturmethoden meist ein einwandfreies Ergebnis liefern. Der Geschädigte muss sichtbare Mängel jedoch nicht hinnehmen und kann eine Entschädigung fordern.

Die merkantile Wertminderung betrifft den Verlust an Verkaufswert, da ein repariertes Unfallfahrzeug in der Regel weniger erzielt als ein unfallfreies – trotz technischer Unversehrtheit.

Der Wiederbeschaffungswert gibt an, welcher finanzielle Aufwand notwendig wäre, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Dabei wird berücksichtigt, dass das Ersatzfahrzeug in Art und Zustand dem ursprünglich beschädigten Fahrzeug entsprechen soll.
Die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt wichtige Merkmale wie Fahrzeugmarke, Modell, Ausstattung, Sonderausstattung, Laufleistung, Vorbesitzer, Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Erstzulassung, Haupt- und Abgasuntersuchungsfälligkeit sowie mögliche Vor- und Altschäden. Zusätzlich können regionale und saisonale Marktlagen Preisunterschiede durch wertbeeinflussende Faktoren verursachen.

Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeugschaden nicht reparierbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Kfz-Gutachter beurteilt dies im Gutachten. In solchen Fällen wird der Anspruch auf Wiederherstellung durch Geldersatz ersetzt.

Man unterscheidet drei Arten:

  1. Technischer Totalschaden
    Die Schäden sind so schwerwiegend, dass eine Reparatur technisch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist. Der Restwert liegt meist bei null Euro.

  2. Wirtschaftlicher Totalschaden
    Die Reparaturkosten übersteigen den Fahrzeugwert, weshalb eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

  3. Unechter Totalschaden
    Trotz rechnerisch möglicher Reparatur ist diese dem Geschädigten nicht zumutbar – etwa bei einem stark beschädigten Neuwagen (unter 1.000 km Laufleistung und max. 1 Monat alt). In solchen Fällen kann ebenfalls auf Totalschadenbasis abgerechnet werden.

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